Ratgeber für Arbeitgeber

Westbalkanregelung: Fachkräfte und Arbeitskräfte aus dem Westbalkan einstellen

Die Westbalkanregelung erlaubt Menschen aus sechs Westbalkanstaaten den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt – unabhängig von einer formalen Berufsqualifikation. Dieser Leitfaden erklärt Arbeitgebern Voraussetzungen, Ablauf und Unterlagen von der Auswahl bis zum ersten Arbeitstag.

Stand: August 2026

Was die Westbalkanregelung ist

Die Regelung ist in § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung verankert. Sie richtet sich an Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien und ermöglicht eine Beschäftigung in Deutschland auch dann, wenn keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung vorliegt.

Entscheidend ist ein konkretes, verbindliches Arbeitsplatzangebot eines Arbeitgebers in Deutschland sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Zugang ist zahlenmäßig begrenzt; die Terminvergabe bei den deutschen Auslandsvertretungen erfolgt über ein Verfahren mit begrenzten Kontingenten.

Gilt für

  • Albanien
  • Bosnien und Herzegowina
  • Kosovo
  • Montenegro
  • Nordmazedonien
  • Serbien

Voraussetzungen für Arbeitgeber

Konkretes Arbeitsplatzangebot

Es muss ein verbindliches Angebot für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen – kein Praktikum, keine unverbindliche Absichtserklärung.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur prüft die Arbeitsbedingungen im Rahmen der Vorrangprüfung bzw. Arbeitsbedingungsprüfung. Grundlage ist die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.

Ortsübliche Arbeitsbedingungen

Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub müssen den Bedingungen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Abweichungen sind der häufigste Ablehnungsgrund.

Kein Vermittlungsverbot

Für einzelne Berufsgruppen und Sachverhalte bestehen Einschränkungen. Diese sollten vor der Vertragsunterzeichnung geprüft werden.

Visumtermin im Herkunftsland

Der Antrag wird bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt. Die Terminlage bestimmt maßgeblich den Startzeitpunkt.

Ablauf Schritt für Schritt

  1. 01

    Bedarf und Profil klären

    Tätigkeit, Einsatzort, Schichtmodell, Sprachniveau und Startzeitpunkt festlegen. Je präziser das Profil, desto passgenauer die Auswahl.

  2. 02

    Auswahl und Vorstellung

    Kandidatinnen und Kandidaten werden vorgestellt, Interviews finden per Video oder vor Ort statt.

  3. 03

    Arbeitsvertrag und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

    Der Arbeitgeber unterzeichnet Vertrag und Formular der Bundesagentur für Arbeit mit allen Angaben zu Tätigkeit, Entgelt und Arbeitszeit.

  4. 04

    Vorabzustimmung nach § 81a AufenthV

    Über das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung erteilen. Das verkürzt die spätere Prüfung im Visumverfahren spürbar.

  5. 05

    Visumantrag und Termin

    Die Kandidatin oder der Kandidat beantragt das Arbeitsvisum bei der deutschen Auslandsvertretung und legt Vertrag, Erklärung und ggf. Vorabzustimmung vor.

  6. 06

    Einreise, Anmeldung, Onboarding

    Nach Einreise folgen Anmeldung, Aufenthaltstitel, Sozialversicherung und die Einarbeitung im Betrieb. Wohnraum sollte vorab geklärt sein.

Unterlagen – wer liefert was

UnterlageZuständigHinweis
ArbeitsvertragArbeitgeberVollständig mit Tätigkeit, Entgelt, Arbeitszeit
Erklärung zum BeschäftigungsverhältnisArbeitgeberFormular der Bundesagentur für Arbeit
StellenbeschreibungArbeitgeberGrundlage der Prüfung durch die Bundesagentur
ReisepassKandidat/inAusreichende Gültigkeitsdauer beachten
Zeugnisse und NachweiseKandidat/inÜbersetzung je nach Auslandsvertretung nötig
Terminbuchung VisumKandidat/inAuslandsvertretung im Herkunftsland
Vorabzustimmung § 81aStep2Job / ArbeitgeberAntrag bei der zuständigen Ausländerbehörde
Koordination und NachverfolgungStep2JobFristen, Rückfragen, Statusmeldungen

Typische Stolpersteine

  • Unvollständige Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis

    Fehlende Angaben zu Arbeitszeit oder Entgelt führen zu Rückfragen und verlängern das Verfahren erheblich.

  • Entgelt unter dem ortsüblichen Niveau

    Die Bundesagentur vergleicht mit inländischen Beschäftigten in derselben Tätigkeit. Zu niedrige Angaben werden abgelehnt.

  • Terminlage unterschätzt

    Zwischen Vertragsunterzeichnung und Arbeitsbeginn liegt in der Regel eine mehrmonatige Wartezeit auf den Visumtermin.

  • Wohnraum nicht geklärt

    Ohne Unterkunft scheitert der Start häufig kurz vor Arbeitsbeginn. Die Klärung gehört früh in die Planung.

  • Kein Ansprechpartner nach der Ankunft

    Anmeldung, Konto, Behördengänge und Einarbeitung entscheiden darüber, ob die Beschäftigung dauerhaft trägt.

Westbalkanregelung oder Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Beide Wege führen zu einer Beschäftigung in Deutschland – sie passen aber zu unterschiedlichen Ausgangslagen.

KriteriumWestbalkanregelungFachkräfteeinwanderungsgesetz
ZielgruppeStaatsangehörige der sechs WestbalkanstaatenFachkräfte weltweit
QualifikationKeine anerkannte Berufsausbildung erforderlichAnerkannte Qualifikation in der Regel erforderlich
AnerkennungsverfahrenNicht erforderlichHäufig erforderlich, teils mit Anpassungsmaßnahmen
Voraussetzung ArbeitgeberKonkretes Arbeitsplatzangebot, Zustimmung der BundesagenturArbeitsplatzangebot passend zur Qualifikation
Typische EinsatzfelderBau und Handwerk, Automotive, Logistik, GastronomieQualifizierte Berufe mit anerkannter Ausbildung
BegrenzungKontingentiert, Terminvergabe im HerkunftslandKeine Kontingentierung

Wofür wir vermitteln

Step2Job begleitet Unternehmen in DACH sowie in Belgien und den Niederlanden bei Auswahl, Verfahren und Ankunft – mit Schwerpunkt auf diesen Bereichen:

Bau & Handwerk

Facharbeiter, Helfer und Montageteams für Baustellen und Werkstätten.

Automotive

Fertigung, Montage, Instandhaltung und Werkstattpersonal.

Logistik & Produktion

Lager, Kommissionierung, Fahrpersonal und Fertigungslinien.

Gastronomie & Hotellerie

Küche, Service und Housekeeping – auch saisonal planbar.

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Häufige Fragen

Offizielle Quellen

Dieser Text ist eine praxisorientierte Orientierung für Arbeitgeber und ersetzt keine Rechts- oder Behördenauskunft. Maßgeblich sind die Angaben der zuständigen Behörden.

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