Konkretes Arbeitsplatzangebot
Es muss ein verbindliches Angebot für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen – kein Praktikum, keine unverbindliche Absichtserklärung.
Ratgeber für Arbeitgeber
Die Westbalkanregelung erlaubt Menschen aus sechs Westbalkanstaaten den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt – unabhängig von einer formalen Berufsqualifikation. Dieser Leitfaden erklärt Arbeitgebern Voraussetzungen, Ablauf und Unterlagen von der Auswahl bis zum ersten Arbeitstag.
Stand: August 2026
Die Regelung ist in § 26 Absatz 2 der Beschäftigungsverordnung verankert. Sie richtet sich an Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien und ermöglicht eine Beschäftigung in Deutschland auch dann, wenn keine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung vorliegt.
Entscheidend ist ein konkretes, verbindliches Arbeitsplatzangebot eines Arbeitgebers in Deutschland sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Zugang ist zahlenmäßig begrenzt; die Terminvergabe bei den deutschen Auslandsvertretungen erfolgt über ein Verfahren mit begrenzten Kontingenten.
Es muss ein verbindliches Angebot für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen – kein Praktikum, keine unverbindliche Absichtserklärung.
Die Bundesagentur prüft die Arbeitsbedingungen im Rahmen der Vorrangprüfung bzw. Arbeitsbedingungsprüfung. Grundlage ist die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“.
Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub müssen den Bedingungen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen. Abweichungen sind der häufigste Ablehnungsgrund.
Für einzelne Berufsgruppen und Sachverhalte bestehen Einschränkungen. Diese sollten vor der Vertragsunterzeichnung geprüft werden.
Der Antrag wird bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt. Die Terminlage bestimmt maßgeblich den Startzeitpunkt.
Tätigkeit, Einsatzort, Schichtmodell, Sprachniveau und Startzeitpunkt festlegen. Je präziser das Profil, desto passgenauer die Auswahl.
Kandidatinnen und Kandidaten werden vorgestellt, Interviews finden per Video oder vor Ort statt.
Der Arbeitgeber unterzeichnet Vertrag und Formular der Bundesagentur für Arbeit mit allen Angaben zu Tätigkeit, Entgelt und Arbeitszeit.
Über das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung erteilen. Das verkürzt die spätere Prüfung im Visumverfahren spürbar.
Die Kandidatin oder der Kandidat beantragt das Arbeitsvisum bei der deutschen Auslandsvertretung und legt Vertrag, Erklärung und ggf. Vorabzustimmung vor.
Nach Einreise folgen Anmeldung, Aufenthaltstitel, Sozialversicherung und die Einarbeitung im Betrieb. Wohnraum sollte vorab geklärt sein.
| Unterlage | Zuständig | Hinweis |
|---|---|---|
| Arbeitsvertrag | Arbeitgeber | Vollständig mit Tätigkeit, Entgelt, Arbeitszeit |
| Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis | Arbeitgeber | Formular der Bundesagentur für Arbeit |
| Stellenbeschreibung | Arbeitgeber | Grundlage der Prüfung durch die Bundesagentur |
| Reisepass | Kandidat/in | Ausreichende Gültigkeitsdauer beachten |
| Zeugnisse und Nachweise | Kandidat/in | Übersetzung je nach Auslandsvertretung nötig |
| Terminbuchung Visum | Kandidat/in | Auslandsvertretung im Herkunftsland |
| Vorabzustimmung § 81a | Step2Job / Arbeitgeber | Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde |
| Koordination und Nachverfolgung | Step2Job | Fristen, Rückfragen, Statusmeldungen |
Fehlende Angaben zu Arbeitszeit oder Entgelt führen zu Rückfragen und verlängern das Verfahren erheblich.
Die Bundesagentur vergleicht mit inländischen Beschäftigten in derselben Tätigkeit. Zu niedrige Angaben werden abgelehnt.
Zwischen Vertragsunterzeichnung und Arbeitsbeginn liegt in der Regel eine mehrmonatige Wartezeit auf den Visumtermin.
Ohne Unterkunft scheitert der Start häufig kurz vor Arbeitsbeginn. Die Klärung gehört früh in die Planung.
Anmeldung, Konto, Behördengänge und Einarbeitung entscheiden darüber, ob die Beschäftigung dauerhaft trägt.
Beide Wege führen zu einer Beschäftigung in Deutschland – sie passen aber zu unterschiedlichen Ausgangslagen.
| Kriterium | Westbalkanregelung | Fachkräfteeinwanderungsgesetz |
|---|---|---|
| Zielgruppe | Staatsangehörige der sechs Westbalkanstaaten | Fachkräfte weltweit |
| Qualifikation | Keine anerkannte Berufsausbildung erforderlich | Anerkannte Qualifikation in der Regel erforderlich |
| Anerkennungsverfahren | Nicht erforderlich | Häufig erforderlich, teils mit Anpassungsmaßnahmen |
| Voraussetzung Arbeitgeber | Konkretes Arbeitsplatzangebot, Zustimmung der Bundesagentur | Arbeitsplatzangebot passend zur Qualifikation |
| Typische Einsatzfelder | Bau und Handwerk, Automotive, Logistik, Gastronomie | Qualifizierte Berufe mit anerkannter Ausbildung |
| Begrenzung | Kontingentiert, Terminvergabe im Herkunftsland | Keine Kontingentierung |
Step2Job begleitet Unternehmen in DACH sowie in Belgien und den Niederlanden bei Auswahl, Verfahren und Ankunft – mit Schwerpunkt auf diesen Bereichen:
Facharbeiter, Helfer und Montageteams für Baustellen und Werkstätten.
Fertigung, Montage, Instandhaltung und Werkstattpersonal.
Lager, Kommissionierung, Fahrpersonal und Fertigungslinien.
Küche, Service und Housekeeping – auch saisonal planbar.
Dieser Text ist eine praxisorientierte Orientierung für Arbeitgeber und ersetzt keine Rechts- oder Behördenauskunft. Maßgeblich sind die Angaben der zuständigen Behörden.
Anfrage
Beschreiben Sie kurz Tätigkeit, Standort und gewünschten Startzeitpunkt – wir melden uns mit einer Einschätzung zum Ablauf.